Temperatur im Büro: Arbeitsstättenverordnung und Gesetzeslage

Die Auswirkungen von hohen Temperaturen auf das Arbeitsleben werden oft unterschätzt. So ist den meisten Arbeitgebern nicht bekannt, dass bereits ab einer Temperatur von 26 °C ein enormer Leistungsabfall droht – ab 30 °C kann sogar nur noch etwa die Hälfte der Leistung abgerufen werden. Auch Mitarbeitern ist die eigene Leistungsminderung oft nicht bewusst. Grund genug, sich einmal mit der idealen Temperatur am Arbeitsplatz zu befassen.

§ 618 BGB sieht vor, dass ein Arbeitgeber alle zur Arbeit bestimmten Räume so einzurichten hat, dass Mitarbeiter „gegen Gefahr für Leben und Gesundheit“ geschützt sind. In Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung, die in § 3 eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ fordert, wird der Arbeitgeber verpflichtet, eine zumindest annehmbare und nicht gesundheitsschädigende Temperatur in allen Arbeitsräumen zu schaffen. Diese Verpflichtung tritt schon bei Außentemperaturen von 26 °C in Kraft. Darüber hinaus ist in der Arbeitsstättenverordnung ein Stufenprogramm festgelegt, das für Temperaturen bis 30 °C, bis 35 °C und über 35 °C Schutzmaßnahmen, die vom Arbeitgeber zu ergreifen sind, nennt.

Direkte Folgen für den Arbeitnehmer hat dies jedoch nicht. So besteht trotz gesetzlicher Regelung auch bei Hitze kein direkter Anspruch auf Niederlegung der Arbeit. Ein Arbeitnehmer kann lediglich fordern, dass Schutzmaßnahmen gegen hohe Temperaturen ergriffen werden. Die Niederlegung der Arbeit ist nur in absoluten Ausnahmefällen erlaubt. Diese liegen vor, wenn die Temperaturen am Arbeitsplatz einen gesundheitsschädigenden Bereich erreicht haben und der Arbeitgeber auch nach mehrfacher Aufforderung keine Gegenmaßnahmen ergriffen hat.

Auch eine Forderung nach teuren Klimaanlagen oder besseren Fenstern ist durch die Verordnung nicht gedeckt. Welche Schutzmaßnahmen der Arbeitgeber ergreift, ist ihm überlassen. So reicht oft auch schon das Aufstellen eines Ventilators, um die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen. Die Rechtssprechung ist hier noch lückenhaft und überarbeitungsbedürftig.

Doch auch abgesehen von gesetzlichen Regelungen lohnt es sich für Arbeitgeber, die Temperatur der Büroräume gelegentlich zu kontrollieren und gegebenenfalls zu regulieren. Was vielen Arbeitgebern nicht bewusst ist: Der Wohlfühlfaktor am Arbeitsplatz hat einen enormen Einfluss auf die Produktivität der Mitarbeiter. Schon geringe Abweichungen von der idealen Temperatur können die Konzentration sowie das Wohlbefinden der Mitarbeiter beeinträchtigen. Eine verringerte Arbeitsleistung ist die Folge.

Auch Krankschreibungen in den Sommermonaten lassen sich oft auf fehlende oder fehlerhafte Temperaturregulierung zurückführen. So werden beispielsweise Migräne oder Allergien durch zu hohe Temperaturen begünstigt. Auch Übelkeit, Schwindelgefühle und Ermüdungserscheinungen bis hin zu Schwächeanfällen können direkte Folgen von Hitze am Arbeitsplatz sein. Darüber hinaus sind hohe Temperaturen und eine minderwertige Belüftung von Arbeitsräumen auch potentielle Verursacher von Bindehautentzündungen, die oft sehr langwierig abheilen und Mitarbeiter wochenlang außer Gefecht setzen können.

Doch was ist eigentlich eine ideale Temperatur am Arbeitsplatz? Hierzu lassen sich kaum pauschale Angaben machen. Umfasst die Büroarbeit auch gelegentlich Tätigkeiten im Stehen oder Gehen, wird eine Raumtemperatur von etwa 18 – 19 Grad als optimal angesehen. Für Tätigkeiten, die ausschließlich im Sitzen erfolgen, sind etwa 3 Grad mehr anzusetzen. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Wer sich gelegentlich bewegt, friert nicht so schnell. Die Idealtemperatur liegt tiefer.

Fazit: Eine optimale Temperatur am Arbeitsplatz ist keineswegs eine übertriebene Forderung von Mitarbeitern. Aus einem wortwörtlichen „Wohlfühlklima“ im Büro ziehen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber ihre Vorteile.

1 Kommentar zu „Temperatur im Büro: Arbeitsstättenverordnung und Gesetzeslage“

  1. hallo, wir haben jetzt bereits seit mehreren tagen ab ca 10:30 temperaturen im raum (südseite, rollo unten) ab +30°c. trotz gelockerter anzugsordnung und offen stehender tür gibt es keinerlei linderung. ventilatoren und getränke sind nicht verfügbar. offiziel gibt es auch keine mitteilung über eine ev. verlagerung / änderung unserer gleitzeit als eine weitere möglichkeit, dieser extremen situation abhilfe zu schaffen. ich selbst bin diabetiker mit leicht erhöhtem blutdruck und muss z. z. mind. 3 x täglich sachen wechseln. die vormals vorhandenen duschen im haus wurden demontiert, papierhandtücher sind nicht in ausreichender zahl u. qualität vorhanden. gibt es da nicht mind die möglichkeit, auf rechnung einen preiswerten lüfter zu kaufen, obwohl es eig. nicht sache der mitarbeiter ist, hier für linderung zu sorgen. denn schliesslich geht es hier ja auch um die gesundheit der mitarbeiter.
    mfg k-h meyer

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